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   BFH, 22.03.1972 - I R 117/70   

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https://dejure.org/1972,354
BFH, 22.03.1972 - I R 117/70 (https://dejure.org/1972,354)
BFH, Entscheidung vom 22.03.1972 - I R 117/70 (https://dejure.org/1972,354)
BFH, Entscheidung vom 22. März 1972 - I R 117/70 (https://dejure.org/1972,354)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Pensionsbezüge - Anpassung an veränderte Verhältnisse - Ansteigen der Lebenshaltungskosten - Erhöhung der Pensionsbezüge - Gesellschafter-Geschäftsführer - Pensionen der Arbeiter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 105, 143
  • DB 1972, 1561
  • BStBl II 1972, 501
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.03.1968 - I 135/65

    Steuerliche Unbeachtlichkeit rückwirkender Vereinbarungen zwischen der

    Auszug aus BFH, 22.03.1972 - I R 117/70
    Der Rechtsstreit geht vielmehr allein um die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtanerkennung rückwirkender Rechtsgestaltungen (vgl. BFH-Urteile I 216/60 U vom 10. April 1962, BFH 75, 137, BStBl III 1962, 318; I 135/65 vom 6. März 1968, BFH 92, 205, BStBl II 1968, 482; I R 172/69 vom 17. Februar 1971, BFH 102, 47, BStBl II 1971, 463, mit weiterer Rechtsprechung).
  • BFH, 31.07.1963 - I 164/62 U

    Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot bei kurz vor Ende eines Wirtschaftsjahres

    Auszug aus BFH, 22.03.1972 - I R 117/70
    Auch könne angesichts der obwaltenden Umstände nicht angenommen werden, daß diese Erhöhung der Pensionsbezüge als Entlohnung ihres geschäftsführenden Gesellschafters für zukünftige Dienstleistungen gedacht gewesen sei; eine Entlohnung seiner in der Vergangenheit geleisteten Dienste könne nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die dem Berechtigten mögliche Einflußnahme auf die Beschlüsse der Gesellschaft steuerrechtlich nicht anerkannt werden (Urteil des BFH I 164/62 U vom 31. Juli 1963, BFH 77, 328, BStBl III 1963, 440, und der in gleicher Sache ergangene Beschluß des BVerfG 1 BvR 495/63 und 325/66 vom 11. Juli 1967, BVerfGE 22, 156).
  • BFH, 10.04.1962 - I 216/60 U

    Einordnung von Pensionszahlungen, die dem Gesellschafter-Geschäftsführer erst bei

    Auszug aus BFH, 22.03.1972 - I R 117/70
    Der Rechtsstreit geht vielmehr allein um die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtanerkennung rückwirkender Rechtsgestaltungen (vgl. BFH-Urteile I 216/60 U vom 10. April 1962, BFH 75, 137, BStBl III 1962, 318; I 135/65 vom 6. März 1968, BFH 92, 205, BStBl II 1968, 482; I R 172/69 vom 17. Februar 1971, BFH 102, 47, BStBl II 1971, 463, mit weiterer Rechtsprechung).
  • BFH, 17.02.1971 - I R 172/69

    Beherrschender geschäftsführender Gesellschafter - Gehaltsnachzahlung -

    Auszug aus BFH, 22.03.1972 - I R 117/70
    Der Rechtsstreit geht vielmehr allein um die Anwendbarkeit des Grundsatzes der Nichtanerkennung rückwirkender Rechtsgestaltungen (vgl. BFH-Urteile I 216/60 U vom 10. April 1962, BFH 75, 137, BStBl III 1962, 318; I 135/65 vom 6. März 1968, BFH 92, 205, BStBl II 1968, 482; I R 172/69 vom 17. Februar 1971, BFH 102, 47, BStBl II 1971, 463, mit weiterer Rechtsprechung).
  • BFH, 10.11.1965 - I 178/63 U

    Beurteilung von rückwirkenden Gehaltserhöhungen einer GmbH zugunsten ihrer

    Auszug aus BFH, 22.03.1972 - I R 117/70
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil I 178/63 U vom 10. November 1965 (BFH 84, 202, BStBl III 1966, 73) ausgeführt hat, erfordern es die verschiedenen Möglichkeiten, die Mitarbeit insbesondere des die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafters in der Geschäftsführung zu gestalten, daß von vornherein klar und eindeutig vereinbart sein muß, ob und ggf. in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt werden soll.
  • BVerfG, 11.07.1967 - 1 BvR 495/63

    Verfassungsmäßgkeit der Versagung einer Gewinnverminderung bei nachträglicher

    Auszug aus BFH, 22.03.1972 - I R 117/70
    Auch könne angesichts der obwaltenden Umstände nicht angenommen werden, daß diese Erhöhung der Pensionsbezüge als Entlohnung ihres geschäftsführenden Gesellschafters für zukünftige Dienstleistungen gedacht gewesen sei; eine Entlohnung seiner in der Vergangenheit geleisteten Dienste könne nach ständiger Rechtsprechung im Hinblick auf die dem Berechtigten mögliche Einflußnahme auf die Beschlüsse der Gesellschaft steuerrechtlich nicht anerkannt werden (Urteil des BFH I 164/62 U vom 31. Juli 1963, BFH 77, 328, BStBl III 1963, 440, und der in gleicher Sache ergangene Beschluß des BVerfG 1 BvR 495/63 und 325/66 vom 11. Juli 1967, BVerfGE 22, 156).
  • BFH, 28.04.1982 - I R 51/76

    Pensionsrückstellungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von

    Erhöhungen der Pension der Witwe eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, die auf einer nach dem Eintritt des Versorgungsfalls vereinbarten Wertsicherungsklausel mit Koppelung an die Entwicklung von Beamtenbezügen beruhen, sind verdeckte Gewinnausschüttungen, soweit sie nicht nach den allgemeinen Grundsätzen der Anerkennung von Pensionsanpassungen an erheblich gestiegene Lebenshaltungskosten gerechtfertigt sind (Anschluß an BFH-Urteile vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501, und vom 6. April 1979 I R 39/76, BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687).

    Auf die Voraussetzung, daß auch die Pensionsbezüge und -zusagen zugunsten der anderen Angestellten und der Arbeiter des Betriebs entsprechend erhöht sein müssen (BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501), kommt es nur dann nicht an, wenn die Kapitalgesellschaft mit der Erhöhung der Pensionsbezüge im Einzelfall eine sich aus allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen ergebende Verpflichtung zur Anpassung erfüllt.

    Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch das FG sei unvereinbar mit den Grundsätzen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. März 1972 I R 117/70 (BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501).

    a) In der Entscheidung in BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501 hat der erkennende Senat ausgeführt, daß der Grundsatz der Nichtanerkennung "rückwirkender", d. h. mit Rücksicht auf die frühere Tätigkeit vereinbarter Rechtsgestaltungen nicht auf solche Pensionserhöhungen zutrifft, die eine Anpassung der Bezüge an eine entscheidende Änderung der Lebenshaltungskosten bezwecken (ebenso Urteil in BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687).

    Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist jedoch nach dem Urteil in BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501 anzunehmen, wenn nicht auch die Pensionen der Arbeiter und Angestellten des Unternehmens an die gestiegenen Lebenshaltungskosten angepaßt wurden.

    Gehalts- oder Pensionsvereinbarungen zugunsten eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers können, wie bemerkt, nach ständiger Rechtsprechung steuerrechtlich grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn sie vor Leistung der Dienste klar und eindeutig getroffen sind (vgl. BFH-Urteile in BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501, und vom 3. April 1974 I R 241/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497).

    b) Hiernach könnten die Pensionserhöhungen nur im Rahmen der allgemeinen Grundsätze einer Anpassung der Bezüge an erheblich gestiegene Lebenshaltungskosten im Sinn der neueren Rechtsprechung (BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501; BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687) steuerrechtlich als gewinnmindernd anerkannt werden.

  • BFH, 06.04.1979 - I R 39/76

    Pensionserhöhung - Ruhestand - Verdeckte Gewinnausschüttung -

    Pensionserhöhungen, die eine Kapitalgesellschaft mit ihrem beherrschenden Gesellschafter nach dessen Eintritt in den Ruhestand vereinbart, sind keine verdeckten Gewinnausschüttungen, soweit sie eine Anpassung an erhebliche Steigerungen der Lebenshaltungskosten darstellen (Anschluß an BFH-Urteil vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501).

    Die Klägerin könne sich nicht auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. März 1972 I R 117/70 (BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501) berufen, welches den Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung dann nicht als erfüllt angesehen habe, wenn die Lebenshaltungskosten erheblich gestiegen seien und auch die Pensionen der übrigen Arbeitnehmer angepaßt würden.

    Die Klägerin trägt vor, nach dem BFH-Urteil I R 117/70 liege im Streitfall keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

    Dementsprechend bedürfen auch die Zahlungen eines Ruhegehalts an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft und die Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für die Verpflichtung zur Zahlung eines solchen Ruhegehalts einer dergestalt im voraus getroffenen Vereinbarung, ebenso spätere Erhöhungen des Ruhegehalts (BFH-Urteil I R 117/70).

    In der Entscheidung I R 117/70 (vgl. auch Urteil vom 3. März 1959 I 179/58, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Körperschaftsteuergesetz § 6 Abs. 1 Satz 2, Rechtsspruch 45) hat der erkennende Senat ausgeführt, die mit der Pensionszusage verfolgte Sicherstellung eines bestimmten Lebensstandards des Berechtigten rechtfertige eine Anpassung der zugesagten Pensionsbezüge, wenn sich die im Zeitpunkt der Pensionszusage gegebenen Verhältnisse, insbesondere wegen eines allgemeinen Ansteigens der Lebenshaltungskosten, entscheidend geändert hätten.

    Wenn der Senat in dem Urteil I R 117/70 eine Anpassung der (gewährten oder erst zugesagten) Pensionen der übrigen Arbeitnehmer als Voraussetzung für die steuerrechtliche Anerkennung der Anpassung der Pension eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers verlangt hat, so hat das seinen Grund in der folgenden Überlegung.

    Die auf einer solchen nachträglich vereinbarten Wertsicherungsklausel beruhenden nominellen Pensionserhöhungen sind i. S. der bisherigen Rechtsprechung zur Behandlung nachträglicher Pensionserhöhungen grundsätzlich verdeckte Gewinnausschüttungen (vgl. BFH-Urteile vom 20. März 1974 I R 197/72, BFHE 112, 153, BStBl II 1974, 430; vom 3. April 1974 I R 241/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497; I R 117/70).

  • BFH, 23.09.2008 - I R 62/07

    Sog. Erdienensdauer bei nachträglicher Erhöhung einer Pensionszusage gegenüber

    Ausnahmen von diesem Grundsatz bedürfen ebenso wie bei einer erstmaligen Zusage der besonderen Begründung, etwa wenn dem Geschäftsführer ein Festbetrag als Pension zugesagt wurde, der sich infolge erheblicher Steigerung der Lebenshaltungskosten nunmehr zur Alterssicherung als unzureichend erweist (vgl. Senatsurteile vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501; vom 6. April 1979 I R 39/76, BFHE 128, 352, BStBl II 1979, 687; in BFHE 199, 157, BStBl II 2003, 416).
  • BFH, 21.07.1982 - I R 56/78

    Beherrschender Gesellschafter - Verdeckte Gewinnausschüttung -

    In solchen Fällen kommt es darauf an, ob der betreffende Gesellschafter im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zuwendung - allein oder zusammen mit anderen, gleichgerichtete Interessen verfolgenden Gesellschaftern - einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft ausüben konnte (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501; vom 3. April 1974 I R 241/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497, und vom 2. Mai 1974 I R 194/72, BFHE 112, 476, BStBl II 1974, 585).
  • BFH, 27.07.1988 - I R 68/84

    1. Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusage mit Wertsicherungsklausel an

    Am 20. Oktober 1972 wandte sich die Klägerin erneut an das FA und bat um Zustimmung zu einer Erhöhung der Rente der E zum 1. November 1972 um 5, 5 v.H. In Beantwortung dieses Schreibens verwies das FA die Klägerin am 31. Januar 1973 auf das BFH-Urteil vom 22. März 1972 I R 117/70 (BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501).
  • BFH, 20.10.1982 - I R 118/78

    Vereinbarungen zwischen sog. Gründungsgesellschaften und beherrschenden

    In diesem Stadium gilt wie für alle Kapitalgesellschaften der Grundsatz, daß Rechtsgeschäfte zwischen der Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter nur dann der Besteuerung zugrunde zu legen sind, wenn sie von vornherein klar vereinbart und vollzogen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501; vom 3. April 1974 I R 241/71, BFHE 112, 178, BStBl II 1974, 497, und vom 2. Mai 1974 I R 194/72, BFHE 112, 476, BStBl II 1974, 585; ständige Rechtsprechung, zuletzt erneut bestätigt durch das BFH-Urteil vom 21. Juli 1982 I R 56/78, BFHE 136, 386, BStBl II 1982, 761).
  • BFH, 30.07.1975 - I R 110/72

    Verdeckte Gewinnausschüttung - Kapitalgesellschaft - Gesellschaftsrechtliche

    Unabhängig hiervon kommt eine verdeckte Gewinnausschüttung angesichts der verschiedenen Möglichkeiten, die Mitarbeit insbesondere der die Gesellschaft beherrschenden Gesellschafter in der Geschäftsführung zu gestalten, auch dann in Betracht, wenn im Falle eines mitarbeitenden Gesellschafters nicht von vornherein klar und eindeutig bestimmt ist, ob und in welcher Höhe ein Entgelt gezahlt werden soll oder wenn nicht einer klaren Vereinbarung gemäß verfahren wird (vgl. Urteile des BFH vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501, und vom 2. Mai 1974 I R 194/72, BFHE 112, 476, BStBl II 1974, 585).
  • BFH, 22.06.1977 - I R 171/74

    Dauer eines Einspruchsverfahren - Unverhältnismäßig lange Dauer - Geltendmachung

    Nach dem BFH-Urteil vom 22. März 1972 I R 117/70 (BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501) ist die Behandlung der nicht gesellschaftsrechtlich gebundenen Mitarbeiter ein wichtiges Indiz dafür, ob eine Verbesserung der den ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführern oder deren Witwen gewährten Versorgungsbezügen aus sozialen Gründen gerechtfertigt ist.
  • BFH, 10.07.1974 - I R 205/72

    GmbH - Sondervergütungen - Beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer -

    Um klare Verhältnisse zu schaffen, muß er -- soweit dem nicht beachtliche Hindernisse entgegenstehen (vgl. BFH-Urteile vom 10. März 1971 I R 178/69, BFHE 102, 247, BStBl II 1971, 566, betr. Bestimmung eines angemessenen Pachtzinses durch einen Dritten; vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501, betr. Anpassung von Pensionsbezügen an gestiegene Lebenshaltungskosten) -- im voraus mit der Gesellschaft klar und eindeutig vereinbaren, welchen Weg er wählt.
  • BFH, 28.10.1987 - I R 22/84

    Grundsätze der steuerlichen Anerkennung von Pensionszusagen im Rahmen eines

    Soweit der erkennende Senat die Anerkennung der nachträglichen Erhöhung der einem beherrschenden Gesellschafter erteilten Pensionszusage davon abhängig gemacht hat, daß auch den fremden Arbeitnehmern entsprechende Zusagen erteilt worden sind, beruht diese Einschränkung auf dem Nachzahlungsverbot, das die nachträgliche Vereinbarung einer Vergütung für früher geleistete Dienste des beherrschenden Gesellschafters nicht zuläßt (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1972 I R 117/70, BFHE 105, 143, BStBl II 1972, 501, und vom 28. April 1982 I R 51/76, BFHE 135, 519, BStBl II 1982, 612).
  • BFH, 09.04.1981 - I R 157/77

    Rückbeziehung der Besteuerung - Umwandlungsstichtag - Sacheinlage - Umwandlung

  • BFH, 09.12.1976 - IV R 47/72

    Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft - Mitunternehmer - Kapitaleinlage -

  • BFH, 21.02.1974 - I R 160/71

    GmbH - Maßgeblich beteiligter Gesellschafter - Beratende Tätigkeit -

  • FG München, 17.10.2001 - 6 V 1846/01

    AdV-Antrag auch gegen Solidaritätszuschlag und die Zinsen; umsatzsteuerbarer

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